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Verweigerung von vertragsärztlichen Leistungen zugunsten der Privatliquidation

Erstellt von Rechtsanwalt René T. Steinhäuser | | Publikationen

in: RöFo 11/2021, S. 1360-1362

Das Sozialgericht München urteilte am 23.04.2021, Az. S 28 KA 116/18 über die Klage eines vertragsärztlich tätigen Augenarztes, der sich in dem Verfahren gegen eine Maßnahme des Disziplinarausschusses einer Kassenärztlichen Vereinigung wehrte. Der Disziplinarausschuss hatte gegen den Augenarzt eine Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro verhängt. Hintergrund der Entscheidung war die Erbringung von ärztlichen Leistungen, die der Augenarzt nicht als Vertragsarzt, sondern im Rahmen einer Privatliquidation bei einem gesetzlich krankenversicherten Patienten erbracht hatte. Argumentativ stellte der Augenarzt u.a. darauf ab, dass er aus Kapazitätsgründen keinen weiteren gesetzlich krankenversicherten Patienten an dem Behandlungstag mehr hätte untersuchen und behandeln können und ein medizinischer Notfall nicht vorgelegen habe. Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung des Disziplinarausschusses.

Im Hinblick auf den überaus instruktiven Sachverhalt, welcher verschiedene Aspekte des vertragsärztlichen Pflichtenspektrums in Erinnerung ruft, widmen wir uns in unserem Beitrag der ausführlichen Auseinandersetzung mit der Begründung des Sozialgerichts.

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