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Update zu den rechtlichen Anforderungen bei ärztlichen Wahlleistungen

Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge, Rechtsanwalt Hendrik Hörnlein, LL.M. | | Publikationen

in: RöFo 01/2026, S. 116 - 126

Die Vergütung eines Chefarztes einer radiologischen Fachabteilung ist im erheblichen Umfang von der Erbringung von wahlärztlichen Leistungen gem. §§ 2 Abs. 1 S. 1 HS. 2, 17 Abs. 3 KHEntgG abhängig. Hierbei handelt es sich um die sog. Chefarztbehandlung. Dabei ist es nicht von Belang, ob sich die Honorierung des Chefarztes im Rahmen der sog. Beteiligungsvergütung ergibt oder dem Chefarzt unmittelbar durch den Krankenhausträger ein Liquidationsrecht eingeräumt wird. Pro Jahr werden durch die PKV mehr als 2 Milliarden Euro für ärztliche Wahlleistungen gezahlt. Ärztliche Wahlleistungen sind also sowohl für die Finanzierung der Betriebskosten des Krankenhauses als auch für die Chefarztvergütung von großer Bedeutung. An die Erbringung von ärztlichen Wahlleistungen werden rechtlich weitreichende Anforderungen gestellt. Was können aber die rechtlichen Folgen sein, wenn die geltenden rechtlichen Anforderungen nicht eingehalten werden? Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH zu wahlärztlichen Leistungen sind in den vergangenen Jahren selten geworden, obwohl weiterhin rechtliche Unklarheiten bei der Erbringung von wahlärztlichen Leistungen bestehen. Umso mehr ist es für die Erbringung von wahlärztlichen Leistungen relevant, wenn der BGH an einem Tag gleich zwei Urteile zu wahlärztlichen Leistungen fällt. Dies war am 13.03.2025 der Fall. Vor diesem Hintergrund soll im Rahmen dieses Beitrages beleuchtet werden, welche neuen rechtlichen Anforderungen bei der Erbringung von wahlärztlichen Leistungen gelten.

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