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Sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten – Aktuelle Rechtsprechung zu Honorar- und Vertretungsärzten

Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge und Rechtsanwalt Tilmann Kirsch | | Publikationen

in: RöFo 12/2021, S. 1489-1491

Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 KHEntgG können Krankenhausleistungen – in den Grenzen des § 20 Ärzte-ZV – „auch durch nicht fest angestellte [...] Ärzte“ erbracht werden. Nach der Definition des BGH ist unter einem Honorararzt ein Facharzt zu verstehen, der im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für den Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Belegarzt oder Konsiliararzt tätig zu sein. Er wird zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätig, wobei das Honorar mit dem Krankenhausträger frei und unabhängig von den Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vereinbart wird.

Im Anschluss an einen unserer früheren Beiträge, welcher bereits Rechtsentwicklungen in 2017 zur Einordnung der Tätigkeit eines Honorararztes hinsichtlich Arbeitnehmerstellung oder selbständiger Tätigkeit und in diesem Zuge die Anforderungen der Rechtsprechung an die honorarärztliche Tätigkeit behandelte, setzen wir uns in diesem Beitrag ausführlich mit einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2019 zur Sozialversicherungspflicht der Tätigkeiten von Honorarärzten in Krankenhäusern auseinander und gehen darüber hinaus auf aktuelle Urteile sowie deren Folgen für die Praxis ein.

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