Neue Anforderungen an den ärztlichen Leiter im Medizinischen Versorgungszentrum (Ergänzung zu RöFo 04/2024)
in: RöFo 10/2024, S. 1081 - 1083
In der Ausgabe 04/2024 (Fortschr. Röntgenstr. 2024, S. 405 ff.) haben wir uns bereits mit den Inhalten des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.12.2023 (Az.: B 6 KA 15/22 R) und den aktuellen richterlichen Entwicklungen zum ärztlichen Leiter im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) beschäftigt. Zum damaligen Zeitpunkt lagen die Urteilsgründe noch nicht vor. Die kürzlich veröffentlichten Urteilsgründe enthalten nun weitere wesentliche Feststellungen zur Bedeutung der Rechtsfigur des ärztlichen Leiters im MVZ gemäß § 95 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Zudem hat das Sozialgericht (SG) München in einem aktuellen Urteil die abrechnungsrechtlichen Konsequenzen hervorgehoben, die sich für ein MVZ ergeben, sobald kein ärztlicher Leiter bestellt ist (Urt. v. 29.02.2024, Az.: S 49 KA 5037/23).
Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich daher in Ergänzung zum RöFo-Beitrag 04/2024 mit den Feststellungen des BSG in seinem Urteil vom 13.12.2023 und den Ausführungen des SG München.