Informations- und Aufklärungspflichten des Radiologen vor Durchführung einer einzelnen Röntgenaufnahme
in: RöFo 05/2021, S. 607–612
Die Frage, ob und in welchem Umfang Radiologen die Verpflichtung trifft, einen Patienten über Risiken einer einzelnen Röntgenaufnahme aufzuklären, war bereits in der Vergangenheit Gegenstand mehrerer Beiträge in der Rubrik „Radiologie und Recht“ (zuletzt Wigge/Kirsch, RöFo 9/2019, 873 ff.).
Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.06.2017 (BGBl, S. 1966), das am 31.12.2018 in Kraft getreten ist, wurde in Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom (Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung, ABl, L 13/1 vom 17.01.2014, S.1) nicht nur das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vollständig neu gefasst, sondern auch die Grundlage dafür geschaffen, die zuvor in der Röntgenverordnung ((RöV, neu gefasst durch Beschluss vom 30.04.2003 (BGBl. I, S. 604), zuletzt in der geänderten Fassung der Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 04.10.2011 (BGBl. I, S. 2000)) und der (alten) Strahlenschutzverordnung (StrlSchV, im Folgenden: a. F.) enthaltenen Regelungen in der neuen Strahlenschutzverordnung ((StrlSchV, Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29.11.2018 (BGBl. I, S. 2034)) zusammenzuführen. Eine Differenzierung nach der Quelle ionisierender Strahlung, ob natürlichen bzw. zivilisatorischen Ursprungs (vormals Anwendungsbereich der StrlSchV a.F.) oder Strahlung einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers (vormals Anwendungsbereich der RöV), erfolgt nicht mehr. Für Radiologen gelten heute einheitlich die Vorschriften des neuen StrlSchG und der neuen StrlSchV.
Im Hinblick auf den vorgenannten Regelungskomplex stellt sich die den Kern unseres Beitrags bildende und für die alltägliche radiologische Praxis höchst relevante Frage, ob mit der Änderung der Rechtslage eine weitergehende Verpflichtung des Arztes einhergeht, Patienten vor der Durchführung einer einzelnen Röntgenuntersuchung über Folgen und Risiken der ionisierenden Strahlung aufzuklären.