Auswirkungen des BSG-Urteils zur Rechtswidrigkeit von Exklusivlieferverträgen der Krankenkassen über Kont- rastmittel auf das Verordnungsverhalten von Vertragsärzten
Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wigge, Rechtsanwalt Hendrik Hörnlein LL.M., Doktorandin und Wissenschaftliche Mitarbeiterin Hannah Solms
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in: RöFo 09/2024, S. 988 - 996
Radiologische Untersuchungen können gemeinhin nativ oder in Verbindung mit der Verabreichung eines Kontrastmittels durchgeführt werden. Die Kontrastmittelverabreichung kann sowohl bei Leistungen, bei denen ionisierende Strahlung (konventionelles Röntgen, CT oder Durchleuchtung) zur Anwendung kommt, als auch bei Leistungen, bei denen nichtionisierende Strahlung (Sonographie oder MRT) zum Einsatz kommt, verabreicht werden. Bei Kontrastmitteln handelt es sich um Arzneimittel gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. b AMG in Form von sog. Diagnostika. Was in diesem Rahmen rechtlich zu beachten ist, soll dieser Beitrag erläutern.