Aktuelle rechtliche Entwicklungen zum ärztlichen Leiter im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)
in: RöFo 04/2024, S. 405-408
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sind gemäß § 95 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Der ärztliche Leiter muss nach §95 Abs.1 S.3 SGB V in dem MVZ selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Der ärztliche Leiter ist damit zwingend erforderlich für die Zulassung und den Betrieb eines MVZ.
Einen Überblick über die Stellung des ärztlichen Leiters im MVZ wurde bereits in einem früheren Beitrag gegeben (vgl. Fortschr Röntgenstr 2021, S. 1237 ff.). Seitdem sind zwei aktuelle Urteile zum ärztlichen Leiter ergangen, die in diesem Beitrag untersucht werden sollen. Anknüpfend an den früheren Beitrag beschäftigt sich dieser Beitrag zunächst mit den bisher gesetzlich nicht geregelten allgemeinen Anforderungen in Bezug auf die Tätigkeit des ärztlichen Leiter im MVZ. Anschließend erfolgt eine Darstellung und Auseinandersetzung mit den gerichtlichen Entscheidungen des BSG vom 13.12.2023 (Az.: B 6 KA 15/22 R) und des Sozialgerichts (SG) Marburg vom 03.05.2023 (Az.: S 17 KA 642/22). Ergänzend wird die unterschiedliche Handhabung der Zulassungsausschüsse zu den Tätigkeitsanforderungen dargestellt, die in erster Linie auf mündlichen Mitteilungen beruhen, jedoch nicht schriftlich abrufbar sind.