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Ärztesiegel auf dem Prüfstand: Der BGH setzt strenge Maßstäbe

Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Wigge, Rechtsanwältin Philine Wozny | | Publikationen

in: RöFo 10/2026, S. 1362 - 1367

„Top-Mediziner“ oder „Empfehlung“: Viele Praxen werben mit Siegeln aus Ärztelisten von Presseverlagen. Der BGH hat nun entschieden, dass für solche Siegel die strengen Regeln der Gesundheitswerbung gelten (Urt. v. 30.07.2026, Az. I ZR 130/25). Geprüft werden muss also nicht nur, wie seriös das Bewertungsverfahren ist, sondern auch, wie das Siegel gestaltet ist. Wenn Kollegenempfehlungen, Selbstauskünfte und Patientenbewertungen den Ausschlag geben, muss das erkennbar sein. Eine Entscheidung des OLG München ist abzuwarten. Radiologen, die solche Siegel nutzen, sollten ihre Werbung aber schon jetzt überprüfen. Was das konkret bedeutet, lesen Sie in diesem Beitrag.

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