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Abrechnungsgenehmigung für Leistungen der interventionellen Radiologie an Fachärzte für Innere Medizin und Angiologie nach Kolloquium – Anmerkung zum Urteil des LSG Hessen vom 10.09.2025, Az.: L 4 KA 23/24

Erstellt von Rechtsanwalt Prof. Dr. Wigge, Rechtsanwältin Philine Wozny | | Publikationen

in: RöFo 04/2026, S. 545 - 553

Das Hessische Landessozialgericht (LSG Hessen) hat mit Urteil vom 10.09.2025 entschieden, dass nicht nur Fachärzten für Radiologie, sondern auch Fachärzten für Innere Medizin und Angiologie die Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung (Abrechnungsgenehmigung) der Leistungen der interventionellen Radiologie in der vertragsärztlichen Versorgung erteilt werden kann (Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 10.09.2025, Az. L 4 KA 23/24). Die aktuelle Entscheidung ist trotz der QSV-Änderung insofern relevant, als dass das LSG Hessen, anders als noch das LSG Niedersachsen-Bremen, der Ansicht ist, dass das Fehlen von Mindest- bzw. Richtzahlen für bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren in der WBO nicht zwingend den Schluss zulässt, dass solche Leistungen nicht zum Kernbereich eines Fachgebietes zählen (LSG Hessen, Urt. v. 10.09.2025, Az. L 4 KA 23/24, Rn. 73 – juris). Mit seiner Entscheidung aus dem September 2025 lockert das LSG Hessen somit den Maßstab für die Beurteilung, ob bei Bestehen eines Facharztvorbehaltes auch andere, nicht unter den Vorbehalt fallende Fachärzte, die vom Vorbehalt betroffenen Leistungen erbringen dürfen. Im Ergebnis folgt es der Vorinstanz sowie einer Entscheidung des SG Münchens aus dem Jahr 2021, die ebenfalls gegenüber einer Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie ergangen ist (SG Marburg, Urt. v. 31.05.2023, Az. S 18 KA 169/21; SG München, Urt. v. 25.2021, Az. S 28 KA 84/19).

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